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Dinglicher Arrest beantragen: Vermögen nach Untreue sichern
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3. November 2026

Dinglicher Arrest beantragen: Vermögen nach Untreue sichern

Dinglicher Arrest beantragen: Wie Unternehmen nach Untreue Vermögen sichern, Arrestgrund belegen und Ermittlungen nutzen. Jetzt vertraulich anfragen.

Dinglicher Arrest beantragen: Wie Unternehmen Vermögen nach einem Schaden sichern

Die Revision hat den Vermögensschaden bestätigt: Zahlungen an Scheinlieferanten, ein Schaden im sechsstelligen Bereich, ein Hauptverdächtiger im eigenen Haus. Die Geschäftsführung will Regress nehmen. Doch bis ein Urteil vorliegt, können Monate vergehen – und der Verdächtige hat in dieser Zeit alle Möglichkeiten, Vermögen zu verschieben.

Genau für diese Lage gibt es den dinglichen Arrest: ein Eilverfahren, mit dem Gläubiger Vermögen des Schuldners vorläufig sichern, bevor die Hauptsache entschieden ist. Wer einen dinglichen Arrest beantragen will, scheitert in der Praxis selten am Gesetz, sondern an der Beweislage. Dieser Beitrag richtet sich an Rechtsabteilung, Geschäftsführung, Compliance und Kanzleien. Er zeigt, was das Gericht sehen will, wo Ermittlungen die Tatsachengrundlage liefern und wo die Grenzen liegen. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Was der dingliche Arrest leistet – und was nicht

Der dingliche Arrest dient nach § 916 ZPO der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Er ist keine Bestrafung und kein Urteil. Er verhindert, dass der Schuldner Vermögen beiseiteschafft, bevor Ihre Forderung tituliert ist.

Das Gericht ordnet dafür in der Regel eine Pfändung bestimmter Vermögenswerte an, etwa von Konten, Forderungen gegen Dritte oder Immobilien. Der Schuldner kann dann nicht mehr frei darüber verfügen. Ein Arrest sichert aber nur: Die Forderung selbst müssen Sie anschließend in der Hauptsache durchsetzen. Wann das Gericht dazu eine Frist setzen kann, regelt § 926 ZPO.

Wichtig für die Erwartungshaltung in der Geschäftsführung: Ein Arrest ist nur so wirksam wie die Angaben, die Sie dem Gericht zu vorhandenem Vermögen machen können. Ohne Kenntnis, wo Werte liegen, läuft er ins Leere.

Die zwei Voraussetzungen: Arrestanspruch und Arrestgrund

Das Gericht prüft zwei Dinge, die Sie beide darlegen und glaubhaft machen müssen (§ 920 Abs. 2 ZPO).

Der Arrestanspruch: Ihre Forderung

Der Arrestanspruch ist die Geldforderung selbst, etwa Schadensersatz wegen Untreue, Betrug oder Pflichtverletzung. Sie benötigen eine nachvollziehbare Schadensberechnung und Belege für den Tathergang. Hier zahlt sich eine saubere Aufarbeitung aus, wie sie bei einer Korruptionsprüfung im Rahmen interner Ermittlungen oder bei Scheinrechnungen im Lieferantenbetrug entsteht.

Der Arrestgrund: die drohende Vereitelung

Schwieriger ist der Arrestgrund. Nach § 917 ZPO muss zu besorgen sein, dass ohne Arrest die spätere Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Eine schlechte Vermögenslage allein genügt dafür regelmäßig nicht. Gerichte verlangen konkrete Anhaltspunkte, etwa:

  • Übertragungen an Angehörige oder neu gegründete Gesellschaften nach Entdeckung der Tat
  • Auflösung von Konten, Verkauf von Immobilien oder Fahrzeugen in kurzer Folge
  • Verlagerung von Vermögen oder Wohnsitz ins Ausland
  • Verschleierung durch Strohmänner oder verflochtene Gesellschaften

Ob eine Vorsatztat zulasten des Gläubigers für sich genommen einen Arrestgrund begründen kann, beurteilt die Rechtsprechung nicht einheitlich. Ihre Kanzlei sollte das für das zuständige Gericht prüfen. Planen Sie sicherheitshalber mit konkreten Tatsachen.

Wo Ermittlungen die Tatsachengrundlage liefern

Hier liegt der praktische Nutzen externer Ermittlung. Das Gericht entscheidet nicht auf Verdacht, sondern auf glaubhaft gemachte Tatsachen. Glaubhaftmachung heißt, dass Sie die Behauptungen mit geeigneten Mitteln belegen, häufig mit Urkunden und eidesstattlichen Versicherungen nach § 294 ZPO.

Ermittlungen können dazu beitragen, drei Fragen zu klären:

  1. Wo liegt greifbares Vermögen? Register-, Struktur- und Umfeldrecherche zeigen Beteiligungen, Immobilien und wirtschaftliche Verflechtungen. Die Methodik beschreibt der Beitrag zur Vermögensermittlung für Insolvenzverwalter.
  2. Was wurde verschoben? Zeitliche Abläufe, Empfänger und fehlende Gegenleistungen sind der Kern jedes Arrestgrunds.
  3. Wer steht wirtschaftlich dahinter? Strohmänner und Zwischengesellschaften werden über Adressgleichheiten, Personenidentitäten und Zahlungsflüsse sichtbar.

Der Bericht muss so aufgebaut sein, dass Ihre Kanzlei ihn als Anlage verwenden und die Verfasser als Zeugen benennen kann. Das setzt eine nachvollziehbare Beweiskette voraus: Jede Information ist mit Quelle, Zeitpunkt und Erhebungsweg dokumentiert. Das Grundprinzip entspricht dem allgemeinen Vorgehen bei Unternehmensbetrug und forensischer Aufklärung.

Zeit ist der kritische Faktor

Ein Arrest ist ein Eilverfahren, und er wird gegen den Schuldner meist ohne vorherige Anhörung erlassen. Auf Ihrer Seite gilt daher: Gründlich vorbereiten, dann schnell handeln.

Die Vollziehung des Arrests ist nach § 929 Abs. 2 ZPO unstatthaft, wenn seit der Verkündung oder Zustellung des Arrestbefehls ein Monat vergangen ist. Wer also Konten oder Forderungen kennen muss, sollte diese Informationen vorab zusammentragen, nicht erst nach dem Beschluss.

Ebenso ernst zu nehmen ist die Gegenseite des Eilrechts: Wird ein Arrest später als von Anfang an ungerechtfertigt aufgehoben, kann der Gläubiger nach § 945 ZPO zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sein. Wer unsauber vorträgt, trägt dieses Risiko. Das spricht für eine belastbare Faktenbasis statt eines Antrags auf Vermutung.

Strafverfahren als Parallelspur

Neben dem zivilrechtlichen Arrest kommt bei einer Strafanzeige ein Vermögensarrest im Strafverfahren nach § 111e StPO in Betracht, den die Staatsanwaltschaft beantragt. Beide Wege schließen sich nicht aus. Ob und wann eine Anzeige strategisch sinnvoll ist, entscheiden Geschäftsführung und Rechtsvertretung gemeinsam, denn sie verändert Tempo, Akteneinsicht und Außenwirkung des Falls.

Zur Einordnung der Alternativen und zum Ablauf einer Aufklärung im Unternehmen hilft das Zusammenspiel mit der Wirtschaftsdetektei, die den Sachverhalt klärt, und dem Asset Tracing, das die Werte lokalisiert.

Recht und Verhältnismäßigkeit: Was Ermittler dürfen

Ein Arrestantrag, der auf rechtswidrig beschafften Informationen beruht, ist angreifbar. Die Grenzen sind eng gesteckt:

  • Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten braucht eine Rechtsgrundlage, bei Forderungsdurchsetzung meist das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dokumentieren Sie die Interessenabwägung.
  • Kontodaten: Das Bankgeheimnis ist kein Gegenstand der Recherche. Eine Beschaffung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ist unzulässig und kann nach § 42 BDSG strafbar sein.
  • Beschäftigtendaten: Richtet sich der Verdacht gegen einen Mitarbeiter, gelten zusätzlich die Vorgaben des § 26 BDSG. Technische Überwachung im Betrieb unterliegt der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Beziehen Sie den Betriebsrat ein, bevor Systeme ausgewertet werden.
  • Verwertbarkeit: Ob ein Ergebnis im Verfahren genutzt werden kann, beurteilt am Ende das Gericht. Rechtswidrig erlangte Informationen bergen das Risiko, dass sie nicht verwertet werden oder Folgeansprüche auslösen.

Intern klären oder extern beauftragen?

Eine interne Vorbereitung genügt, wenn die Faktenlage klar ist, der Schuldner nur ein bekanntes Konto oder eine bekannte Immobilie hat und Ihre Kanzlei die Unterlagen bereits besitzt. Zudem sichern Sie intern relevante Daten per Legal Hold, das heißt durch die Anordnung, Unterlagen und Systemdaten nicht zu löschen oder zu verändern.

Externe Unterstützung ist sinnvoll, wenn mindestens einer dieser Punkte zutrifft:

  • Es gibt Hinweise auf verdeckte Strukturen, Strohmänner oder Auslandsbezug.
  • Die interne Revision ist befangen, weil sie in den Fall verwickelt sein könnte.
  • Die Kanzlei benötigt eine unabhängige, gerichtsfest dokumentierte Tatsachengrundlage.
  • Das Zeitfenster ist eng und intern fehlen Ressourcen.

Ablauf eines Mandats

  1. Vertrauliches Erstgespräch: Wir klären Schaden, Verdacht, vorhandene Belege und Ihr Ziel. Sie erhalten eine ehrliche Einschätzung, ob eine Ermittlung Aussicht auf verwertbare Ergebnisse hat.
  2. Abstimmung mit der Kanzlei: Wir klären, welche Tatsachen der Antrag benötigt, und stimmen Umfang und Methoden ab.
  3. Recherche: Struktur-, Register- und Umfeldrecherche im rechtlich zulässigen Rahmen, mit lückenloser Dokumentation.
  4. Bericht: Übersicht über Werte, Verschiebungen und Beteiligte, jeweils mit Quellen und Einordnung.
  5. Übergabe und Rückfragen: Ihre Kanzlei entscheidet über Antrag und Zeitpunkt. Wir stehen für Rückfragen bereit.

Häufige Fragen von Entscheidern

Wann lohnt sich ein Arrestantrag?

Wenn die Forderung hoch genug ist, ein konkreter Arrestgrund vorliegt und sich greifbares Vermögen benennen lässt. Eine kurze Vorprüfung durch Kanzlei und Ermittler klärt das, bevor Kosten entstehen.

Wird der Schuldner vor dem Arrest informiert?

In der Regel nicht. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung entscheiden. Der Schuldner kann sich anschließend im Rechtsbehelfsverfahren wehren.

Können wir die Ermittlungskosten zurückfordern?

Unter Umständen als Teil des Schadens. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen erforderlich und angemessen waren. Das beurteilt im Einzelfall Ihre Rechtsvertretung.

Was passiert, wenn kein Vermögen auffindbar ist?

Auch das ist ein belastbares Ergebnis. Sie wissen dann, dass weitere Verfahrenskosten nicht lohnen, und können Ihre Mittel anders einsetzen.

Fazit: Erst Fakten, dann Antrag

Ein Arrest sichert, was Sie benennen können. Wer nach einem Vermögensschaden zügig und rechtssicher handeln will, braucht eine belegte Faktenbasis zu Vermögen, Verschiebungen und Beteiligten. Bona Fides unterstützt Unternehmen und Kanzleien mit Asset Tracing und Bonitätsermittlung: vertraulich, rechtskonform und mit einer Dokumentation, die Ihre Kanzlei im Verfahren verwenden kann. Sprechen Sie uns an, bevor der Zeitvorsprung des Schuldners größer wird. Ergänzend zur Einordnung lesen Sie den Beitrag zum Schuldnervermögen ermitteln.

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